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Online-Terminplaner Doodle

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.

Nutzung des Terminplaners Doodle von Schulleitungen, Lehrerinnen und Lehrer für Terminvereinbarungen mit Eltern von Schülerinnen und Schülern

„Doodle“ ist ein Online-Terminplaner im Internet, der von dem gleichnamigen Schweizer Unternehmen der Doodle AG angeboten wird und dessen hierfür genutzte IT-Infrastruktur nach eigenen Angaben in der Schweiz steht (siehe unter Standort der Daten - http://doodle.com/de/datenschutzrichtlinie).

Nachstehende datenschutzrechtliche Betrachtung geht von der Annahme aus, dass Doodle-Terminumfragen unter http://doodle.com/de/ von einer Lehrkraft oder der Schulleitung initiiert werden sollen und mit Name und Email-Adresse der Teilnehmer (z.B. Eltern, Lehrer) personenbezogene Daten i.S. von § 3 Abs. 1 LDSG verarbeitet werden.

Technische Infrastruktur zur Datenverarbeitung in der Schweiz
Würde Doodle die technische Infrastruktur zur weiteren Verarbeitung der mittels Doodle gespeicherten Daten in Deutschland oder in einem anderen Land der EU vorhalten, läge datenschutzrechtlich eine Auftragsdatenverarbeitung vor bei der die Schule als verantwortliche Stelle und Auftraggeber der Verarbeitung einen Vertrag zur Datenverarbeitung im Auftrag nach § 7 LDSG mit der Doodle AG abzuschließen hätte.

Bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb der EU schließt sich eine Auftragsdatenverarbeitung aus, so dass sich die Zulässigkeit der Verarbeitung nach § 20 LDSG –Übermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes– richtet.

Die Übermittlung personenbezogener Daten scheitert nicht am geforderten allgemeinen Datenschutzniveau in der Schweiz, sondern daran, dass die Doodle AG bei der weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten nicht in der Lage ist Maßnahmen zu treffen, die eine den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes entsprechende Verarbeitung gewährleistet.

Die Kalenderfunktion bei Doodle kann nur mittels dem unverschlüsseltem http-Protokoll verwendet werden. Somit kann nicht entsprechend § 9 Abs. 3 Nr. 9 LDSG gewährleistet werden, dass personenbezogene oder personenbeziehbare Daten nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle).

Im Weiteren kann nicht verhindert werden, dass bei Kenntnis des Links einer Umfrage ohne eigenen Account die Abstimmungseinträge jedes Teilnehmers bewusst oder unbewusst verändert werden können. Somit steht die unbefugte Veränderung und Löschung gespeicherter Daten i.S. von § 9 Abs. 3 Nr. 3 LDSG (Speicherkontrolle) und eine ungenügende Zugriffskontrolle (§ 9 Abs. 3 Nr. 5 LDSG) einer Nutzung im Weiteren entgegen.

Da die Schule nach § 18 Abs. 2 LDSG die Verantwortung für die Übermittlung trägt, hat sie sich davon zu überzeugen, dass keine Umstände entgegenstehen, die eine Übermittlung ausschließen. Der Mangel erforderlicher technischer und organisatorischer Maßnahmen bei der Web-Anwendung Doodle schließt eine Übermittlung aus.

Im Weiteren setzt Doodle Google Analytics ein (siehe Logdaten - http://doodle.com/de/datenschutzrichtlinie), um das Nutzerverhalten zu analysieren, was mit Hinweis auf das zusammenfassende Ergebnis des Einsatzes von Google Analytics an Schulen

„Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Verhandlungsergebnisse des Hamburger Datenschutzbeauftragten zum Einsatz von Google Analytics für Schulen in Baden-Württemberg nicht rechtskonform umgesetzt werden können.“ (/st_recht/daten/ds_neu/online/google/)

weitere datenschutzrechtliche Bedenken auslöst.

Die Nutzung des Terminplaners von Doodle ist zwar kostenfrei, Doodle finanziert sich aber durch Werbung („ Zu diesem Zweck können Werbeeinblendungen in den Diensten von Doodle (z. B. auf den Webseiten und in den E-Mails) angezeigt werden.“ - http://doodle.com/de/datenschutzrichtlinie). Damit würde die Nutzung des Terminplaners von Doodle durch die Schule das in der Verwaltungsvorschrift „Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen 
in Schulen“ normierte Neutralitätsgebot

„Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule verbietet demnach, dass in den Schulen Werbung für wirtschaftliche, politische, weltanschauliche oder sonstige Interessen betrieben [..] werden.“

verletzten und im Weiteren gegen einen Einsatz sprechen.

Zusammenfassend stehen der Nutzung des Terminplaners der Doodle AG datenschutz- und schulrechtliche Vorbehalte entgegen.

Siehe auch: Tätigkeitsbericht 2011 des ULD SH, Punkt 10.2 –Doodle-

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