Beteiligung der Personalvertretung
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.
Da es sich bei der Beschaffung und dem Betrieb einer elektronischen Schließanlage in der Konsequenz der schulrechtlichen Zuständigkeit um eine Maßnahme des Schulträgers handelt, ist die zuständige Personalvertretung nicht die der Schule. Aus personalvertretungsrechtlicher Sicht fehlt es hier an einer Maßnahme, die der Schulleitung zuzurechnen ist, da der Schulleiter im Rahmen der Anordnungen des Schulträgers handelt und dessen Aufgaben wahrnimmt.
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